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Selbstverteidigung

Was ist eigentlich Selbstverteidigung

Juristisch: Notwehr

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.Kennzeichnend für die Notwehr sind daher eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung.

Notwehrlage:

Die Notwehrlage wird durch das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs gekennzeichnet.
Unter einem Angriff versteht man dabei jedes fremde Rechtgüter bedrohende menschliche Verhalten. Dieses ist gegenwärtig, wenn es unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Erforderlich ist zur Verteidigung das mildeste Mittel, durch das der Angriff sofort beendet oder wenigstens abgeschwächt wird. Notwehr darf nicht gegen einen gerechtfertigten Angriff (der möglicherweise aus Notwehr resultiert) angewandt werden.

Notwehrhandlung

Die Notwehrhandlung bezeichnet dasjenige, was der Verteidiger zur Abwehr der Notwehrlage unternimmt.

Die Rechtslage

§ 32
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33
überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Die Erläuterung

(zu beachten ist: Anklage wird durch einen Staatsanwalt erhoben, Urteile fällt der Richter. Recht haben und Recht bekommen sind allerdings leider in Deutschland!!! nicht immer das Selbe)

1. Grundsätzlich handelt es sich bei der Notwehr und die Verteidigung gegen einen Angriff.

2. Dieser Angriff kann dabei auf jedes Individual-Rechtsgut, also Leib, Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, Freiheit  der Willensbetätigung als auch  die Fortbewegung, Freiheit, sowie Eigentum, Besitz, Hausrecht und Ehre erfolgen.

3. Der Angriff muss jedoch gegenwärtig und vor allem rechtswidrig sein.
Gegenwärtig ist ein Angriff dann, wenn er entweder unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch fortdauert. Ist ein rechtswidriger Angriff endgültig beendet, so ist keine Notwehr mehr möglich, da ja eine Verteidigungshandlung bei einem bereits beendeten Angriff nicht mehr durchführbar ist.

Beispiel: Ist der Täter also schon weg (auf der Flucht oder Angriff hat statt gefunden) und im Nachgang wird der „Angriff abgewehrt“ so ist dieses Rache. Rache gilt als niederer Beweggrund und wird nach StGB behandelt.

Rechtswidrig ist ein Angriff dann, wenn dieser nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist. So kann also gegen rechtmäßige Handlungen von Polizeibeamten oder Gerichtsvollziehern niemals Notwehr geltend gemacht werden. Nur die Angriffe, die der Verteidiger nicht zu dulden braucht, also in der Regel die Handlungen von Privatpersonen, können als rechtswidrig betrachtet werden. Dieser zuvor genannte gegenwärtige und rechtswidrige Angriff muss objektiv, d.h. wirklich vorliegen. Die gegen den gegenwärtig vorliegenden Angriff gewählte Verteidigungshandlung muss erforderlich und geboten sein.

4.Erforderlich bedeutet hierbei, dass der Verteidiger zwar das mildeste zur Verfügung stehende Mittel anwenden muss, aber die Verteidigungshandlung muss darüber hinaus auch geeignet sein, den Angriff sofort und dauerhaft zu stoppen. Daraus kann man folgendes ableiten: Der zu Unrecht Angegriffene darf sich selbstverständlich verteidigen.

5.Man muss sich bei seiner Verteidigung nicht auf unsichere Mittel verlassen, obwohl man eigentlich nach Möglichkeit das mildeste Mittel anwenden muss. D.h., dass das Risiko der Verletzung des Angreifers durch die Verteidigungshandlung alleine beim Angreifer liegt.

6.Die Notwehrhandlung kann jedoch unter bestimmten Aspekten ganz oder teilweise eingeschränkt sein, so dass eine Verteidigung nicht mehr geboten wäre: besteht zwischen rechtswidrigem Angriff und der Verteidigungshandlung ein besonders krasses Missverhältnis, ist eine Verteidigung nicht zulässig.

Erläuterung

So darf nicht mit Schusswaffen auf Kinder geschossen werden, die im Garten lediglich Kirschen stibitzen.

Handelt es sich bei einem Angriff offensichtlich um einen Bagatell-Angriff, sog. Scherz-Angriffe, darf ebenfalls nicht mit einer Verteidigungshandlung geantwortet werden.

Ein Angriff von offensichtlich Schuldunfähigen Personen, also Kindern, Behinderte, Geisteskranken, darf ebenfalls nicht mit einer Verteidigung erwidert werden.

Wer einen anderen zu einem Angriff provoziert, um diesen dann unter dem Deckmantel der Notwehr so richtig zu verprügeln, handelt nicht mit Verteidigungs- sondern Angriffswillen. Notwehr ist also nicht möglich, wenn man einen anderen provoziert.

Bei diesen 4 Fallgruppen ist zumindest erst geboten, sich auf reine Schutzhandlungen zu beschränken und erst dann in den Gegenangriff überzugehen, wenn diese Schutzhandlungen nicht

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